TransPRK

Die TransPRK (Transepithiale Photorefraktive Keratektomie) ist ein Laserverfahren, das direkt an der Hornhautoberfläche angewandt wird. Bei dieser Behandlung wird die oberflächliche Schicht der Hornhaut (das Epithel) mit dem Laser abgetragen. So kann auf einen Hornhautschnitt, wie er bei der Femto-LASIK erforderlich ist, verzichtet werden. Die Laserbehandlung zur Korrektur der Fehlsichtigkeit erfolgt nun an der freigelegten Hornhautoberfläche.

Gründe für die Durchführung der TransPRK-Methode sind  z.B.:

  • Eine geringere Hornhautdicke
  • Hornhautnarben
  • Sportarten mit direktem Körperkontakt wie z.B. Boxen
  • Berufe mit direktem Körperkontakt wie z.B. Polizisten, Security
  • Eine enge Augenhöhle

Voraussetzungen für die Durchführung der TransPRK-Methode sind  z.B.:

  • Fehlsichtigkeit beider Augen ist seit 1 1/2 bis 2 Jahren konstant
  • Es sollten keine anderen Augenerkrankungen vorliegen

Vorteile bei der Durchführung der TransPRK sind z.B.:

  • Berührungslose Behandlung
  • Kein Schnitt notwendig

Obwohl das Endergebnis im Vergleich zur LASIK-Methode dasselbe ist, muss bei den Oberflächenverfahren wie z.B. auch bei der LASEK mit einem langsameren und schmerzhafteren Heilungsverlauf gerechnet werden. Um diesen Heilungsprozess zu erleichtern und das Auge optimal zu schützen, erhält der Patient für die ersten Tage nach der Operation eine weiche Kontaktlinse, sozusagen als durchsichtigen Verband. Diese hilft der Hornhaut sich, schnell wieder zu regenerieren. Zudem sind die Schmerzen in der Regel recht gering, zeitlich begrenzt und medikamentös gut beherrschbar.
Die Methode der Trans-PRK gilt als überaus sicher und der Befund entspricht nach einem Monat dem der LASIK Operation. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Nachteile zum LASIK-Verfahren.

Übrigens: Einige Versicherungen bieten Vorsorgetarife an. Sollten Sie über solch eine Vorsorgeversicherung verfügen, werden Ihnen möglicherweise Kosten für ausgewählte augenmedizinische Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, Kontaktlinsen oder das Augenlasern erstattet.

Eine Augenlaseroperation für Behebung von Fehlsichtigkeiten (wie z.B. Femto-LASIK oder die Trans-PRK) kann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Ein amtsärztliches Attest ist nicht nötig. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster am 10.07.2006 erklärt

 

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